STATUTEN der WOHLFAHRTSEINRICHTUNG DER TABAKTRAFIKANTEN ÖSTERREICHS

Beschlossen ordentlicher Delegiertentag 23.11.2017
BPD Wien, GZ 094170373

Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle nur in der „gebräuchlichen“ männlichen Form niedergeschriebenen Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereines

1.1. Der Verein führt den Namen Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten Österreichs (im folgenden Wohlfahrtseinrichtung - We genannt).
1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
1.3. Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.
1.4. Alle schriftlichen Eingaben können in elektronischer Form (Email, Fax, Beilagen als PDF) eingebracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einladungen für Landesversammlungen. (Vergleiche §14.2.)

§ 2 Zweck der We

2.1. Ist die individuelle Hilfestellung für Trafikanten in wirtschaftlichen, finanziellen und persönlichen Belangen.
2.2. Sowie die kollektive Vertretung der Anliegen der Mitglieder bzw. des Berufstandes der Tabaktrafikanten.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die, in den nachstehenden Punkten angeführten, ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden:

3.1. Als ideelle Mittel dienen:

a. Gewährung von Darlehen z.B. für Investitionen und Betriebsmittel
b. Zinsstützungen
c. Haftungen bzw. Bürgschaften
d. Hilfe bei unverschuldeter Notlage
e. Beratung und Hilfestellung in allen Fragen der Trafikführung, einschließlich Personalangelegenheiten, Buchhaltung, Bilanzierung und Unternehmensberatung
f. Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen
g. Verwaltung und provisorische Führung von Tabaktrafiken
h. Gesellschaftliche Aktivitäten zur Förderung des Informationsaustausches und des Gemeinschaftssinnes
i. Entwicklung, Erprobung und Zurverfügungstellung trafikspezifischer technischer Einrichtungen
j. Handel mit trafikspezifischen Hilfsmitteln
k. Handel mit Waren aller Art
l. Mitwirkung an der Strukturverbesserung
m. Sammeln und Aufbereitung trafikrelevanter Daten z.B. Statistiken, Betriebsvergleiche
n. Einholung von Gutachten zu Fragen des Berufstandes
o. Vertretung der gesamtspezifischen Interessen der Mitglieder bzw. des Berufsstandes der Tabaktrafikanten
p. Gemeinsame Werbeaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit für die Mitglieder bzw. den Berufsstand
q. Gründung, Erwerb, Pacht sowie Beteiligung an Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmungen aller Art und deren Verwertung. Erwerb von Konzessionen, Lizenzen, Gewerbeberechtigungen und Liegenschaften aller Art sowie deren Verwertung.
r. Durchführung der von DRITTEN, an die We einvernehmlich übertragenen Aufgaben.
s. Vermietung und Verpachtung

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Mitgliedsbeiträge
b. Erträge eigenen Vermögens
c. Kapitalerträge
d. Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit
e. Subventionen
f. Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der We gliedern sich in:

a. Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können nur Tabaktrafikanten sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann diese Befugnis an den jeweiligen Geschäftsstellenausschuss übertragen.
b. Außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder, deren Vertragsverhältnis mit der Monopolverwaltung GmbH beendet ist und die innerhalb einer vom Vorstand festgesetzten Frist um Aufnahme als außerordentliches Mitglied ansuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, er kann diese Befugnis an den jeweiligen Geschäftsstellenausschuss übertragen.
c. Unterstützende Mitglieder:
Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die der We einmalig oder wiederholt bedeutende Beiträge leisten oder geleistet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
d. Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die We erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch den Delegiertentag.
e. Zweckmäßigkeitsgründen
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Mitarbeiter der Wirtschaftskammer als Mitglied des Geschäftsstellenausschusses mit beratender Stimme gewählt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Alle ordentlichen Mitglieder können sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, aller Einrichtungen und Leistungen der We bedienen, sofern sie wenigstens ein Jahr lang Mitglieder der We sind. Diese Wartefrist gilt nicht für solche Tabaktrafikanten, die ihre ordentliche Mitgliedschaft bei der We innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bestellungsvertrages mit der Monopolverwaltung GmbH anmelden. Außerdem kann der Vorstand in besonders begründeten Ausnahmefällen die Wartefrist nachsehen. Ein klagbarer Anspruch auf die Einrichtungen und Leistungen der We besteht nicht. Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in die Organe der We gemäß diesen Statuten.
6.2. Alle außerordentlichen Mitglieder können sich der Einrichtungen und Leistungen der We nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten bedienen, wobei jedoch den ordentlichen Mitgliedern der Vorrang eingeräumt wird.
6.3. Alle unterstützenden Mitglieder haben das Anhörungsrecht, jedoch nur in den Belangen ihrer Mitgliedschaft im Vorstand.

6.4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. den Verein bei Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte
b. sich an die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Organe zu halten,
c. Den korrekt errechneten oder vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder endet:

a. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
b. Der Austritt aus der We steht jedem ordentlichen Mitglied jederzeit durch persönliche oder schriftliche Abmeldung beim Vereinsvorstand frei.
c. durch Wegfall der für die Aufnahme bestimmten Bedingungen,
d. durch Beendigung des Bestellvertrages
e. durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
f. durch Ausschluss:
Der Ausschluss kann bei materieller oder sonstiger Schädigung der We durch das Mitglied vom Vorstand nach Anhören des Mitgliedes beschlossen werden. Der Vorstand kann im Bedarfsfall einen Unterausschuss mit der Untersuchung betrauen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung beim nächsten ordentlichen Delegiertentag zu. Diese Berufung, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Ausschlussverfügung beim Vorstand schriftlich einzubringen. Die Entscheidung des Delegiertentages ist endgültig. Wiedereintretende Mitglieder sind als Neueintretende anzusehen.

7.2. Die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder erlischt:

a. durch Tod
b. durch Zurücklegung
c. durch Aberkennung (für dieses sind die gleichen Organe wie für die Aufnahme bzw. Ernennung zuständig)
d. bei unterstützenden Mitgliedern überdies bei Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages

§ 8 Organe der We

8.1. Die Organe der We sind:

a. der Vorstand
b. der Delegiertentag
c. die Landesgeschäftsstellenausschüsse
d. die Landesversammlung

8.2. Die Organe, wie in § 8.1. lit. A, C und D angeführt, werden auf 5 Jahre gewählt.

8.3. Beendigung des Mandates von Mitgliedern der Organe

Für die Beendigung des Mandates von Organmitgliedern gelten die Bestimmungen des § 7.1.
a. Im Falle einer Mandatsbeendigung hat der Obmann der We unverzüglich den betreffenden Landesgeschäftsstellenausschuss aufzufordern, ein Ersatzmitglied zu benennen.
b. Die Benennung eines Ersatzmitgliedes hat in angemessener Frist zu erfolgen, spätestens aber nach Ablauf von 2 Monaten ab Aufforderung. Auf der darauffolgenden Landesversammlung hat eine Nachwahl zu erfolgen. Die Funktionsdauer, eines bei einer Nachwahl gewählten Mandats, ist automatisch an die Funktionsdauer des amtierenden Organs gebunden.
c. Im Falle der Beendigung des Mandats eines Mitgliedes des Vorstandes, kann dieser das Mandat durch Kooptierung vergeben. Am darauffolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertentag ist eine Nachwahl vorzunehmen. Die Funktionsdauer, eines bei einer Nachwahl gewählten Vorstandsmitglieds, ist automatisch an die Funktionsdauer des amtierenden Organs gebunden.

§ 9 Der Vorstand

9.1. Anzahl der Vorstandsmitglieder:

Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal fünf natürlichen Personen.

9.2. Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionen:

Bei einem Vorstand von drei Personen:
a. dem Obmann
b. dem Stellvertreter
c. dem Kassier

Bei einem Vorstand von mehr als drei Personen: d. dem Obmann
e. bis zu zwei Stellvertretern
f. dem Schriftführer
g. dem Kassier

die jeweils am Delegiertentag zu wählen sind.

Der Obmann vertritt die We nach innen und außen unter Berücksichtigung von § 9.4.
Im Verhinderungsfall vertritt der, vom Obmann namhaft gemachte, Stellvertreter die We nach innen und außen.
Bei einem Vorstand mit drei Personen vertritt bei Verhinderung des Stellvertreters der Kassier den Verein.
Sind beide Stellvertreter verhindert, so kommt die Vertretung, dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied zu.

9.3. Die Sitzungen des Vorstandes:

a. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch 6-mal jährlich statt.
b. Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes hat mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin durch den Obmann bzw. bei Verhinderung vom Obmann namhaft gemachten Stellvertreter zu erfolgen. Die Einladung bedarf der schriftlichen Form.
c. Der Obmann leitet die Sitzung.
d. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies, bei einem Vorstand von drei Personen von einem Vorstandsmitglied, jeweils unter Angaben der Tagesordnung, verlangt wird. Bei einem Vorstand von mehr als drei Personen, wenn von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, jeweils unter Angaben der Tagesordnung, verlangt wird.
e. Den Sitzungen des Vorstandes können Experten oder Angestellte der We mit beratender Stimme zugezogen werden. Jeder zusätzliche Teilnehmer bei Vorstandssitzungen muss vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
f. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Vorstandes und Stimmenmehrheit erforderlich. Bei einem Vorstand mit bis zu vier Personen hat der Obmann kein Dirimierungsrecht. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung seiner Sitzungen, zur Durchführung seiner Beschlüsse oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, Unterausschüsse einzusetzen.
g. Im Fall des Ausscheidens oder durch Enthebung eines Funktionärs hat der Vorstand der We, bis zur Vornahme der Nachwahl, für die Fortführung, der von diesem Funktionär geführten Geschäfte, zu sorgen. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktionen zur Kenntnis gelangten Tatsachen und Umstände verpflichtet. h. Es ist zumindest über die gefassten Beschlüsse des Vorstandes ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter / Schriftführer zu unterfertigen ist.
i. Der Vorstand kann für seine eigene Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
j. Bei dringenden und wichtigen Angelegenheiten darf der Vorstand per Umlaufbeschluss (telefonisch, per Fax oder Email) abstimmen. Der Beschluss ist auf der darauffolgenden Vorstandssitzung zu protokollieren.

9.4. Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes

9.3.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des aktuell gültigen Vereinsgesetzes. 9.3.2. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht, durch Statuten, einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 9.3.3. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. Leitung der Geschäfte und Verwaltung des Vermögens der We (Darlehensvergabe, diese Befugnis kann den Geschäftsstellen übertragen werden).
b. Aufnahme von Mitgliedern sowie Aberkennung ihrer Mitgliedschaft (siehe § 5, § 7)
c. Einberufung und Vorbereitung des ordentlichen und außerordentlichen Delegiertentages sowie Durchführung seiner Beschlüsse.
d. Abschluss von unbefristeten und befristeten, mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten, Dienstverträgen. Der Vorstand, kann bei nachträglicher Genehmigung einen Bereichsleiter damit beauftragen.
e. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht anderen Organen der We vorbehalten ist.
f. Der Vorstand kann 2 Funktionäre zur Führung der Trafikakademie bestellen. Diese Funktionäre werden mit einer vom Delegiertentag festgelegten Entschädigung versehen.
g. Die Einsetzung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgabengebiete und die Einsetzung des Ausschussvorsitzenden.
h. Festlegung allgemeine Grundsätze der Vereinspolitik.

9.5. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

a. Obmann:
Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er vollzieht die Beschlüsse des ordentlichen und außerordentlichen Delegiertentages und des Vorstandes, beruft die Vorstandssitzungen ein und führt in allen Versammlungen den Vorsitz.
b. Obmann Stellvertreter:
Vertritt / Vertreten den Obmann bei Verhinderung.
c. Schriftführer (bei drei Personen - Obmann Stellvertreter):
Ihm obliegt die Kontrolle der Protokolle des ordentlichen und außerordentlichen Delegiertentages. Vertritt gemeinsam mit dem Obmann oder dessen Stellvertreter alle Belange des Vereins. (Ausgenommen § 9.4. lit D)
d. Kassier: Er erstattet den Kassabericht und ist für eine ordnungsgemäße Geldgebahrung verantwortlich. Vertritt gemeinsam mit dem Obmann oder dessen Stellvereter den Verein in allen wirtschaftlichen Belangen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer (bei drei Personen vom Stellvertreter), sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
e. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur von in § 9.4. lit. A bis D genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
f. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des ordentlichen und außerordentlichen Delegiertentag oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 10 Der ordentliche Delegiertentag

10.1. Der ordentliche Delegiertentag findet jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Ort statt. Der Delegiertentag ist mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Verständigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung anzukündigen bzw. auszuschreiben. In dieser Einladung ist auch die korrekte Anzahl der Delegierten jeder Landesgeschäftsstelle anzuführen. (Findet der Delegiertentag im 1. Halbjahr statt, so ist der Stichtag der 31.12. des Vorjahres. Ansonsten fällt der Stichtag auf den 30.06. des laufenden Jahres.

10.2. Teilnahmeberechtigt sind:

10.2.1. mit beschließender Stimme:
a. die Leiter der Geschäftsstellen,
b. die Delegierten
c. Vorstandsmitglieder, die weder Geschäftsstellenleiter noch Delegierte sind

10.2.2. mit beratender Stimme:
a. Ehrenmitglieder,
b. Außerordentliche Mitglieder,
c. Unterstützende Mitglieder,
d. Gäste über Vorschlag des Vorstandes
e. Angestellte der We

10.3. Sitzungsführung und Beschlussfähigkeit

a. Den Vorsitz am Delegiertentag führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung siehe § 9.1.
b. Der Delegiertentag ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Wird diese Beschlussfähigkeit zur festgesetzten Zeit nicht erreicht, so ist der Delegiertentag nach halbstündiger Wartezeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
c. Der Delegiertentag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
d. Zur Beschlussfassung von Satzungen oder deren Abänderungen, der Auflösung des Vereines und der Verwendung des Vermögens im Fall der Auflösung ist die Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
e. Überdies müssen derartige Anträge bereits in der Einladung zum Delegiertentag bekannt gegeben werden.

10.4. Dem Delegiertentag sind vorbehalten:

a. Wahl des Vorstandes sowie der im § 9 angeführten Vorstandsfunktionen.
b. Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten.
c. Entgegennahme von Berichte des Vorstandes, des Kassiers und Änderungen der Statuten.
d. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge,
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
f. Entscheidung über zeitgerecht eingebrachte Berufungen gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft,
g. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie die quotenmäßige Aufteilung der Beiträge der Mitglieder auf die Geschäftsstellen.
h. Die Festsetzung für welche Funktionen und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
i. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers
j. Auflösung des Vereines und weiterer Verwendungszweck des Vereinsvermögens
k. Beschlussfassung über die verbindlichen Richtlinien und deren Änderungen

  • Richtlinie Inventur (siehe Beilage A)
  • Richtlinie Investitionen (siehe Beilage B)
  • Richtlinie Kassaführung (siehe Beilage C)
  • Richtlinie Veranlagung (siehe Beilage D)
  • Richtlinie Vergabe von Krediten, Darlehen und Haftungen (siehe Beilage E)
  • Richtlinie Reisekosten für Funktionäre und Mitarbeiter (siehe Beilage F)
  • Richtlinie Liquiditätssteuerung, Veranlagung und Zeichnungsberechtigungen (siehe Beilage G)

10.5. Zur Antragstellung an den Delegiertentag sind berechtigt:

a. Jedes Vorstandsmitglied
b. die Landesgeschäftsstellenausschüsse,
c. die Delegierten,

Die Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden des Delegiertentages dem Vorstand der We schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

10.6. Die Tagesordnung des Delegiertentages muss folgende Punkte umfassen:

a. Feststellung der Beschlussfähigkeit
b. Genehmigung der Mitschrift des letzten ordentlichen Delegiertentages
c. Genehmigung der Tagesordnung
d. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e. Beschlussfassung über den Bericht des Wirtschaftsprüfers
f. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
g. Beschlussfassung über die Bilanz
h. Entlastung des Vorstandes
i. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
j. Wahl der Vorstandsmitglieder und Funktionäre (alle fünf Jahre)
k. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das nächste Wirtschaftsjahr

10.7. Protokollführung

Es ist zumindest über die gefassten Beschlüsse des Delegiertentages ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (bei drei Personen vom Stellvertreter) zu unterfertigen ist.

10.8. Verschwiegenheit

Sämtliche Mitglieder des Delegiertentages sind zur Verschwiegenheit über alle ihren in Ausübung ihrer Funktionen zur Kenntnis gelangenden Tatsachen und Umstände verpflichtet.

§ 11 Der außerordentliche Delegiertentag

Ein außerordentlicher Delegiertentag ist über Beschluss des Vorstandes oder über Verlangen von mindestens 1/10 aller am Delegiertentag Stimmberechtigten, vom Obmann, binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der entsprechenden Tagesordnung, einzuberufen. Auf dem außerordentlichen Delegiertentag, für den im Übrigen die Bestimmungen des § 10 sinngemäß anzuwenden sind, können nur über die in der Tagesordnung enthaltenen Gegenstände Beschlüsse gefasst werden.

§ 12 Wahlkomitee

12.1 Der Vorstand hat vier Wochen vor dem Delegiertentag ein Wahlkomitee, das aus fünf Mitgliedern des Delegiertentages besteht, zu bestellen.
12.2 Das Wahlkomitee wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Das Wahlkomitee hat eventuelle Wahlvorschläge von Mitgliedern entgegenzunehmen und selbst einen Wahlvorschlag zu erstellen.
12.3 Sämtliche Wahlvorschläge sind von den zu wählenden Personen zu unterfertigen.
12.4 Wahlvorschläge sind nur dann entgegenzunehmen, wenn für alle vom Vorstand zu wählenden Funktionen (drei bis fünf Personen) ein Vorschlag genannt wird.
12.5 Unvollständige Wahlvorschläge sind vom Wahlkomitee zurückzuweisen. Wahlvorschläge von Mitgliedern können zwei Wochen vor dem Delegiertentag beim Wahlkomitee eingereicht werden.
12.6 Das Wahlkomitee hat seinen Wahlvorschlag, sowie eventuell andere eingelangte Wahlvorschläge, mindestens zehn Tage vor dem Delegiertentag am Sitz des Vereins durch Anschlag bekannt zu machen.
12.7 Falls nur ein Wahlvorschlag vorliegt, so gilt er ohne Wahlgang als angenommen.
12.8 Beim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge ist zunächst über den vom Wahlkomitee erstellten Wahlvorschlag abzustimmen.
12.9 Jedes ordentliche Mitglied kann nur auf einer Liste zur Vorstandswahl antreten. Mehrfachkandidaturen sind nicht möglich.

§ 13 Die Landesgeschäftsstellen

13.1. Organe der Landesgeschäftsstelle

a. Zur Unterstützung des Vorstandes der We und zur Erfüllung seiner Aufgaben kann am Sitz jedes Landesgremiums der Tabaktrafikanten oder falls dies nicht möglich ist, kann am Vereinssitz der We, eine Landesgeschäftsstelle errichtet werden, deren Leiter von der Landesversammlung gewählt wird. Findet durch die Landesgeschäftsstelle keine Landesversammlung mit Wahl statt, so hat der Vorstand eine Landesversammlung einzuberufen und zumindest die Wahl der Delegierten durchzuführen.
b. Dem Leiter der Geschäftsstelle steht der Geschäftsstellenausschuss zur Seite, der mindestens drei Mitglieder umfassen muss und über Vorschlag des Geschäftsstellenleiters von der Landesversammlung gewählt wird.
c. Ebenso werden die Funktionäre des Geschäftsstellenausschusses, nämlich: Stellvertreter des Geschäftsstellenleiters, der Schriftführer und der Kassier von der Landesversammlung gewählt.
d. Sämtliche Mitglieder des Geschäftsstellenausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangter Tatsachen und Umstände verpflichtet.

13.2. In den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstelle fallen:

a. Entgegennahme und Überprüfung aller Ansuchen und Anträge der ordentlichen Mitglieder und deren Vorlage an den Vorstand unter Beischluss eines Berichtes und Antrages.
b. Selbstständige Erledigung der vom Vorstand übertragenen Befugnisse.
c. Durchführung der Beschlüsse des Delegiertentages und des Vorstandes.
d. Durchführung von Erhebungen aller Art über Ansuchen des Vorstandes der We
e. Einberufung der Landesversammlung(zumindest alle 2 Jahre) und Durchführung der von der Landesversammlung gefassten Beschlüsse.
f. Der Vorstand ist bei sämtlichen Veranstaltungen der Landesgeschäftsstellen einzuladen.

13.3. Die Sitzungen des Geschäftsstellenausschusses sind nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen und werden vom Leiter der Geschäftsstelle, bzw. im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen des Geschäftsstellenausschusses hat mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin durch den Geschäftsstellenleiter bzw. bei Verhinderung dessen Stellvertreter zu erfolgen. Die Einladung bedarf der schriftlichen Form.
13.4. Die Einladungen sind jedenfalls an die We zu übermitteln.
13.5. Es ist zumindest über die gefassten Beschlüsse des Geschäftsstellenausschusses ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen ist. Eine Kopie des Protokolls ist jedenfalls, nach Genehmigung binnen 4 Wochen an die We zu übermitteln.
13.6. Zur Bestreitung aller der Geschäftsstelle aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenen Aufwendungen, insbesondere auch zur Bestreitung der Kosten für die Entsendung der Delegierten zum Delegiertentag, sowie zur Bestreitung der bei Durchführung notwendiger Erhebungen entstehenden Kosten, gebührt der Geschäftsstelle ein Anteil an den Mitgliedsbeiträgen ihres Bereiches, dessen Höhe vom Delegiertentag bestimmt wird.

§ 14 Landesversammlung

14.1. Die Landesversammlung wird für jedes Land mindestens alle 2 Jahre vom Leiter der Geschäftsstelle an einem vom Geschäftsstellenausschuss bestimmten Ort einberufen.
14.2. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und/oder über das Vereinsmagazin Filterlos zu erfolgen.
14.3. Der We Vorstand ist gesondert einzuladen.
14.4. Eine Landesversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder eines Landes verlangt.
14.5. Teilnahmeberechtigt sind:
14.6.1. mit beschließender Stimme:
die ordentlichen Mitglieder, deren Tabaktrafik innerhalb des Landes liegt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
14.6.2. mit beratender Stimme:
a. die Vorstandsmitglieder
b. die außerordentlichen Mitglieder, deren Tabaktrafik innerhalb des Landes liegt
c. Gäste über Einladung des Geschäftsstellenausschusses
d. Angestellte der We
14.6. Den Vorsitz führt der Leiter der Geschäftsstelle, bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
14.7. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlussfähigkeit zur festgesetzten Zeit nicht erreicht, so ist die Landesversammlung nach halbstündiger Wartezeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
14.8. Die Landesversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
14.9. In den Wirkungskreis der Landesversammlung fallen:
a. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Kassaberichtes der Geschäftsstelle, und die Erteilung der Entlastung
b. die Wahl des Geschäftsstellenleiters
c. die Wahl des Geschäftsstellenausschusses über Vorschlag des Geschäftsstellenleiters
d. die Wahl der Delegierten und ebenso vieler Ersatzdelegierter für den Delegiertentag, über Vorschlag des Geschäftsstellenausschusses, wobei auf je 200 Mitglieder ein Delegierter entfällt. Reste von mehr als 100 gelten als voll. Die Ersatzdelegierten werden in der Reihenfolge ihrer Wahl bei Ausfall eines Delegierten herangezogen. Jedes Land hat jedenfalls das Recht, mindestens einen Delegierten zu wählen.
e. die Beschlussfassung über zeitgerecht eingebrachte Anträge, die spätestens drei Tage vor dem Stattfinden dem Leiter der Landesgeschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben und zu begründen sind.
14.10. Es ist zumindest über die gefassten Beschlüsse der Landesversammlung ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.
14.11. Eine Kopie des Protokolls ist jedenfalls an die We zu übermitteln.

§ 15 Schiedsgericht

15.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht eingesetzt, das aus ordentlichen Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzenden und vier Schiedsrichtern besteht.
15.2. Je zwei der Schiedsrichter werden von den streitenden Teilen bestellt.
15.3. Die vier Schiedsrichter wählen ihren Obmann. Kommt bei dieser Wahl eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.4. Das Schiedsgericht, für dessen Mitglieder Stimmpflicht besteht, entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 16 Auflösung der We und Verwendung des Vermögens in diesem Falle

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins wird in einem, eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Delegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
16.2. Der Delegiertentag hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insofern hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Es ist dabei nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Vereinsgesetzes vorzugehen.

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